Der "Energieausweis nach Energieeinsparverordnung (EnEV)" – teilweise auch als Energiesparausweis bekannt – muss bereits potentiellen Käufern, Mietern, Pächtern oder Leasingnehmern eines bebauten Grundstücks sowie von Wohnungs- und Teileigentum unverzüglich zugänglich gemacht werden. Hiervon sind lediglich kleinere Gebäude mit einer Nutzfläche von bis zu 50 m2 und Baudenkmäler ausgenommen. Was "unverzüglich" ganz genau bedeutet, ist im Gesetzestext leider nicht ausführlich genug dargelegt worden – einige Rechtexperten gehen davon aus, dass es ausreicht, sich bei Anforderung durch einen Interessenten darum zu bemühen, eine andere Auslegung geht in die Richtung, dass dieses Dokument schon vor der Veröffentlichung einer Verkaufsabsicht vorlegen muss. Auf der sicheren Seite befinden man sich also auf jeden Fall mit der zweiten Variante.
Verständlicherweise ist es nicht möglich, als Besitzer eines Hauses, von Wohneigentum oder einer anderen Immobilie einen Energieausweis selbst zu erstellen. Auch wenn man über die notwendigen Fachkenntnisse verfügt, müssen diese für die Wertermittlung nicht unerheblichen Informationen von einem unabhängigen Dritten ermittelt, in einer genau vorgeschriebenen Form dokumentiert und mit einer rechtsverbindlichen Unterschrift versehen werden. Ausstellungsberechtigt sind daher:
Diese durchweg berechtigte Frage ist der Tatsache geschuldet, dass die Ermittlung der Werte in einem Energieausweis nicht auf dem tatsächlichen regionalen Standort und dem natürlich sehr unterschiedlichen Nutzerverhalten basiert, sondern auf einem "Normklima" und einer "Normnutzung". Dazu kommt, dass für bestimmte Gebäude ein sogenannter Bedarfsausweis, für andere ein Verbrauchsausweis erstellt wird. Fazit: An einem Energieausweis kommt man nicht vorbei, wenn man eine Immobilie verkaufen, vermieten oder verleasen möchte. Sehr aussagekräftig sind die Daten dieser offiziellen Urkunde aber leider nicht.
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