Grundsätzlich gilt für private Veräußerungs-Geschäfte, dass Gewinne, die aus dem Verkauf eines Hauses oder einer Wohnung erzielt werden, versteuert werden müssen. Es fällt die Zahlung der sogenannten Spekulations-Steuer an.
Inbesondere bei selbst genutzten Immobilien macht der Gesetzgeber jedoch eine Ausnahme: Wurde die Immobilie dauerhaft oder zumindest im Jahr des Verkaufs und den beiden Vorjahren vom Eigentümer bewohnt, wird bei einem Zugewinn keine Steuer erhoben.
Auch nach der sogenannten Spekulations-Frist (oder Zehn-Jahres-Frist), d.h. wenn zwischen Kauf und Verkauf einer vermieteten Immobilie mindestens 10 Jahre liegen, bleibt eine realisierte Wertsteigerung steuerfrei.
Ein Immobilien-Besitzer, der innnerhalb von fünf Jahren drei oder mehr Häuser oder Wohnungen verkauft, wird als gewerblicher Grundstückshändler eingestuft. Für ihn gelten die besonderen Bestimmungen des gewerblichen Grundtsückshandels.
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29.12.2017, nh
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